Nachweislich seien bei Frau C.________ aber keine objektivierbaren Verletzungen vom Vorfall nachgewiesen worden (pag. 391). Frau C.________ sei am Beschuldigten interessiert gewesen, habe aggravierend ausgesagt und kein eigentliches Nötigungsmittel genannt. Nach ihren eigenen Aussagen habe der Beschuldigte zwar mehrfach versucht, sich ihr zu nähern, aber jeweils damit aufgehört, als sie sich widersetzt habe (pag. 392) – so insbesondere beim letzten Nötigungsversuch, als sie den Penis des Beschuldigten gepackt habe. Nachdem sie diesen losgelassen habe, habe auch er von ihr abgelassen (pag.