gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie dem behandelnden Arzt aufgrund der angeblichen Sprachbarriere nichts von den sexuellen Handlungen erzählt und auch ihre gute Freundin nicht darüber informiert habe (pag. 390). Frau C.________ habe hinsichtlich ihrer eigenen Verletzungen aggraviert und sich in Widersprüche verstrickt. So habe sie tatsachenwidrig von einem gebrochenen Finger gesprochen und widersprüchlich ausgeführt, die Verletzung am Finger habe sie sich durch das Schlagen gegen die Fensterscheiben bzw. später durch die Abwehr der Ohrfeige des Beschuldigten zugefügt. Nachweislich seien bei Frau C._______