Damit hätte der Beschuldigte den Knopf «Arretierung» auf der Fahrerseite betätigen müssen, um das Fenster öffnen zu können. Also hätte sich der Beschuldigte mitten während der sexuellen Handlung von ihr abdrehen müssen, was höchst unglaubhaft sei (pag. 389). Frau C.________ habe ferner nicht versucht, aus dem Auto auszusteigen, während sich der Beschuldigte ruhig verhalten habe. Sie habe sich sogar von ihm zurück an den Bahnhof fahren lassen, obwohl er ausdrücklich verlangt habe, dass sie aussteigen solle. Das sei lebensfremd (pag. 389). Die angeblichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten seien weder in der permanence in Luzern noch gegenüber Frau D.________ oder F.________ ein Thema