7 E.________ seien zu eng, als dass sich der Beschuldigte ohne weiteres über die grosse Mittelkonsole zu Frau C.________ hätte begeben können. Die Aussage von Frau C.________, dass sie den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, das Fenster zu öffnen, sei unlogisch. Denn nach ihren eigenen Angaben habe sich das Fenster auf ihrer Seite nicht öffnen lassen. Damit hätte der Beschuldigte den Knopf «Arretierung» auf der Fahrerseite betätigen müssen, um das Fenster öffnen zu können.