Des Weiteren habe C.________ nicht an einem Verriegelungsstäbchen ziehen können, weil ein solches im Auto des Beschuldigten überhaupt nicht existiere (pag. 387 f.). Das Auto des Beschuldigten verfüge im Übrigen auch über keine Zentralverriegelung, weshalb die Aussagen von C.________ zur abgeschlossenen Türe nicht stimmen könnten. Es überzeuge nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht, dass C.________ allenfalls nur am falschen Ort versucht habe, die Türe zu öffnen (pag. 388). Denn sie habe die Türe zum fraglichen Zeitpunkt nicht zum ersten Mal geöffnet. Auch die Platzverhältnisse im Honda