Dies spreche aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (pag. 305, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Den 4. Vorwurf erachtete die Vorinstanz wiederum als nicht erstellt. Es gäbe auch diesbezüglich zu viele Widersprüche in den Aussagen von C.________. Es erscheine insbesondere seltsam, dass sie sich nicht daran habe erinnern können, ob der Penis des Beschuldigten entblösst gewesen sei oder nicht. Auch den Samenerguss habe sie erst auf Frage hin geschildert. Mit Blick auf ihre Vergangenheit als Prostituierte sei dies nicht verständlich (pag. 306, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).