304, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz kam hingegen zum Ergebnis, dass sich der 3. Vorwurf wie angeklagt zugetragen habe. Zwar habe C.________ eine leichte Aggravierungstendenz gezeigt. Sie habe den Sachverhalt dennoch insgesamt sehr detailliert, mit vielen Realitätskriterien und auch im Ablauf konstant geschildert. Die Aussagen von C.________ würden zwar teilweise den objektiven Beweismittel zu den Funktionen im Honda E.________ (keine Zentralverriegelung; kein Knopf, um die Rückenlehnen nach hinten zu klappen) widersprechen. Dies spreche aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (pag.