Den 1. Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt. Die Schilderungen von C.________ seien glaubhaft, diejenigen des Beschuldigten hingegen widersprüchlich (pag. 303, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Den 2. Vorwurf erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt, zumal die Aussagen von C.________ in diesem Punkt zu widersprüchlich seien. Es liege keine einzige übereinstimmende Schilderung des Teilgeschehens vor. Ob in dieser Phase überhaupt etwas Sexuelles vorgefallen sei, sei mehr als fraglich (pag. 304, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).