Bei einem Friedhof (wahrscheinlich beim Bremgartenfriedhof) hielten die beiden an (vgl. pag. 293, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist hingegen, aus welchen Gründen die beiden am Friedhof anhielten und was in der Folge geschah. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit C.________ anschliessend zurück an den Bahnhof Bern fuhr und sich die beiden daraufhin trennten.