6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Rahmengeschichte bezüglich des Treffens vom 18.8.2013 zwischen dem Beschuldigten und C.________ unbestritten ist. Letztere war am 18.8.2013 mit ihrer Freundin D.________ verabredet. In der Nähe des Bahnhofs Bern trafen sie auf den Beschuldigten. Dieser kannte D.________ bereits. Als der Beschuldigte erfuhr, dass C.________ nach Fribourg fahren wollte, bot er ihr an, sie mit dem Auto mitzunehmen.