Entgegen der Meinung der Verteidigung (pag. 386 f.) ist die Kammer damit nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, solange oberinstanzlich kein zusätzlicher Schuldspruch oder eine härtere Qualifikation der angeklagten Tat erfolgt. Die von der Vorinstanz als nicht erstellt erachteten Sachverhaltsabschnitte sind nicht in Rechtskraft erwachsen. Alle Vorwürfe wurden als Tateinheit gemeinsam unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung angeklagt. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und hat damit den gesamten Sachverhalt der angeklagten sexuellen Nötigung zu überprüfen.