330 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4.2.2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 336). Mit Einverständnis des einzig im Verfahren verbliebenen Beschuldigten (pag. 337) wurde mittels Verfügung vom 15.2.2016 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 340 f.). Mit Eingabe vom 17.5.2016 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 359 f.; 366 f.) die Berufungsbegründung ein (pag. 368 ff.).