2. Berufung Gegen das Urteil vom 27.10.2015 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6.11.2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 315). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 1.2.2016 bestätigte der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragte einen Freispruch bezüglich der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie die Ausrichtung der amtlichen Entschädigung (pag. 330 f.).