Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 11 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27.10.2015 (PEN 2015 92) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 27.10.2015 Folgendes (pag. 281 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 18.08.2013 in Bern z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 189 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6‘820.00 und Ausla- gen von CHF 1‘476.00, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘296.00 (exkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3'720.00 Kosten Auftritt Staatsanwältin CHF 1'000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 2'100.00 Total CHF 6'820.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'320.00 Zeugenentschädigung CHF 56.00 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 1'476.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7‘696.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung). II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.20 200.00 CHF 10'040.00 0.40 200.00 CHF 40.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 397.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'477.90 CHF 838.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'316.15 volles Honorar CHF 12'600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 397.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'997.90 CHF 1'039.85 Total CHF 14'037.75 nachforderbarer Betrag CHF 2'721.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11‘316.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘721.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 2. Berufung Gegen das Urteil vom 27.10.2015 meldete A.________ (nachfolgend der Beschul- digte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6.11.2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 315). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde kei- ne Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 1.2.2016 bestätigte der Beschuldigte die vollumfängli- che Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragte einen Freispruch bezüglich der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, die Auferlegung der Verfah- renskosten an den Kanton Bern sowie die Ausrichtung der amtlichen Entschädi- gung (pag. 330 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4.2.2016 auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 336). Mit Einverständnis des einzig im Verfahren verbliebenen Beschuldigten (pag. 337) wurde mittels Verfügung vom 15.2.2016 die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 340 f.). Mit Eingabe vom 17.5.2016 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 359 f.; 366 f.) die Berufungsbegründung ein (pag. 368 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug vom 29.2.2016 (pag. 351 f.) sowie der Leumundsbericht vom 26.2.2016 (pag. 344 ff.) eingeholt. 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte mit Berufungsbegründung vom 17.5.2016 die fol- genden Anträge (pag. 369 ff.): 3 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 18.08.2013 in Bern z.N. von C.________. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung von A.________ sei: 3.1 für das erstinstanzliche Verfahren gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 27.10.2015 auf total CHF 11‘316.15 (Honorar amtlich: CHF 10‘080.00 / Auslagen: CHF 397.90 / 8% MWST: CHF 838.25) festzusetzen; und 3.2 für das oberinstanzliche Verfahren auf total CHF 4‘795.20 (Honorar amtlich: CHF 4‘240.00 / Aus- lagen: CHF 200.00 / 8% MWST: CHF 355.20) festzusetzen. 4. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der allei- nigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Massgebend für das Verbot der reformatio in peius ist einzig das Dispositiv und nicht die Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10.4.2012 E. 8.3.2; BGE 139 IV 282 E. 2.6). Entgegen der Meinung der Verteidigung (pag. 386 f.) ist die Kammer damit nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, solange oberinstanzlich kein zusätzlicher Schuldspruch oder eine härtere Qualifikation der angeklagten Tat erfolgt. Die von der Vorinstanz als nicht erstellt erachteten Sachverhaltsabschnitte sind nicht in Rechtskraft erwach- sen. Alle Vorwürfe wurden als Tateinheit gemeinsam unter dem Tatbestand der se- xuellen Nötigung angeklagt. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und hat damit den gesamten Sachverhalt der angeklagten sexuellen Nötigung zu überprüfen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9.2.2015 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt hierfür folgenden Sachverhalt (pag. 200 ff.): Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) begangen am 18.08.2013 in Bern, zum Nachteil von C.________. Nachdem A.________ der kurz zu- vor kennen gelernten C.________ anbot, diese mit seinem Auto nach Fribourg zu fahren, hielt er mit seinem Auto auf dem Weg dorthin in der Nähe eines Friedhofs und bat C.________, auszusteigen. Ausserhalb des Autos begann A.________ plötzlich C.________ zu berühren, indem er ihr über de- ren Kleider an die Brüste griff. A.________ sagte C.________, er könne sie schwängern, das Kind anerkennen und ihr damit zu Papieren verhelfen. C.________ fragte A.________ in der Folge, was mit ihm los sei und bat ihn, weiter zu fahren. Auf dem Weg zum Auto, drückte A.________ sie plötz- 4 lich gegen eine Hauswand, berührte erneut ihre Brüste über den Kleidern und versuchte sie zu küs- sen, wobei C.________ ihren Kopf hin und her schüttelte, so dass er sie nicht küssen konnte. Sie stiess A.________ von sich weg und forderte ihn auf, ihr den Weg nach Bern zu zeigen. In der Folge versprach A.________, sie nach Bern an den Bahnhof zu fahren, worauf beide wieder ins Auto stie- gen. Im Auto begann A.________ sich bei C.________ zu entschuldigen. Unvermittelt verriegelte er sodann die Autotüren und machte die beiden Rücklehnen der Sitze nach hinten. C.________ ver- suchte erfolglos die Autotüre zu öffnen. Auf ihre Aufforderung hin, die Türe wieder zu öffnen, reagierte er jedoch nicht. Vielmehr begab sich A.________ in der Folge zu C.________ auf den Beifahrersitz und berührte erneut ihre Brüste über den Kleidern. Danach ging er mit einer Hand in ihre Hose, wobei er ihre Vagina unter ihrem Slip berührte mit der Hand, ohne jedoch einzudringen. C.________ ver- suchte dabei, seine Hand wegzunehmen. Mit der anderen Hand bzw. dem Ellbogen drückte er gegen den Oberkörper. Plötzlich behändigte A.________ aus seiner hinteren Hosentasche einen kleinen Denner-Plastiksack, in welchem sich Kondome befanden. C.________ sagte A.________, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm, versuchte sich körperlich zur Wehr zu setzen und schlug mit der Hand mehrfach gegen die Fensterscheibe. Es folgten gegenseitige Beschimpfungen, worauf A.________ plötzlich von ihr abliess und sich zurück auf den Fahrersitz begab. Er fuhr los, wobei sie versuchte, ihm ins Lenkrad zu greifen. Erneut stoppte A.________ das Auto nach kurzer Zeit und be- gann, sich bei C.________ zu entschuldigen. Dabei ging er mit seinem Oberkörper erneut über sie auf dem Beifahrersitz, entblösste seinen Penis und rieb diesen danach an ihrem Intimbereich (über den Kleidern). C.________ versuchte, ihre Hosen festzuhalten, packte den entblössten Penis von A.________ fest und versuchte, A.________ von sich wegzustossen. A.________ packte im Gegen- zug fest ihre Brüste (ebenfalls über den Kleidern). Als C.________ daraufhin seinen Penis losliess, liess auch er von ihr ab. Sie forderte ihn in der Folge auf, sie nach Bern zum Bahnhof zu fahren, was er in der Folge tat, wobei A.________ ihr auf dem Weg noch eine Ohrfeige erteilte. 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Rahmengeschichte bezüglich des Treffens vom 18.8.2013 zwischen dem Beschuldigten und C.________ unbestritten ist. Letztere war am 18.8.2013 mit ihrer Freundin D.________ verabredet. In der Nähe des Bahnhofs Bern trafen sie auf den Beschuldigten. Dieser kannte D.________ bereits. Als der Beschuldigte erfuhr, dass C.________ nach Fribourg fahren wollte, bot er ihr an, sie mit dem Auto mitzunehmen. Davor lud er die beiden Frauen zu einem Getränk aus seinem Auto ein, welches sie in einem Park mit Holzhaus und Pferden (wahrscheinlich beim Nationalen Pferdezentrum Bern) kon- sumierten. Weil D.________ zur Toilette musste, fuhr der Beschuldigte die Frauen zu einem anderen Park (vermutlich Rosengarten). Schliesslich lud der Beschuldigte D.________ am Bahnhof Bern ab und fuhr mit C.________ in seinem Honda E.________ Richtung Fribourg. Bei einem Friedhof (wahrscheinlich beim Bremgar- tenfriedhof) hielten die beiden an (vgl. pag. 293, S. 8 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Bestritten ist hingegen, aus welchen Gründen die beiden am Friedhof anhielten und was in der Folge geschah. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen se- xuellen Handlungen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit C.________ anschliessend zurück an den Bahnhof Bern fuhr und sich die beiden daraufhin trennten. 5 7. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 139 ff.; pag. 145 ff.; pag. 259 ff.), von C.________ (pag. 96 ff.; pag. 106 ff.; pag. 114 ff.; pag. 120 ff.; pag. 126 ff.; pag. 255 ff.), D.________ (pag. 83 ff.) sowie F.________ (pag. 89 ff.) vor. Ferner liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor. Es wird auf die ent- sprechenden Aktenstellen (Anzeigerapport vom 4.9.2013, pag. 15 ff.; Nachtrag vom 6.1.2014, pag. 23 ff.; Arztbericht der permanence Luzern von Dr. med. G.________ bezüglich C.________, pag. 30; Bericht der Psychotherapeutin H.________ vom 10.7.2014 betreffend C.________, pag. 247 ff.; Fotodokumentati- on Honda E.________, pag. 47 ff.; Fotodokumentation bezüglich der mutmassli- chen Tatorte, pag. 70 ff.; Internetdokumentation betreffend Honda E.________, pag. 266 f.; Arztzeugnisse Dr. med. I.________ betreffend den Beschuldigten, pag. 268 ff.) und die jeweilige Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 293 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; ohne die jeweiligen Würdigungen) verwiesen. 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte das in der Anklageschrift umschriebene Geschehen, wobei sie den Sachverhalt in vier verschiedene Phasen bzw. Vorwürfe einteilte (vgl. pag. 302, S. 17 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 1. Vorwurf: «Ausserhalb des Autos begann A.________ plötzlich C.________ zu berühren, indem er ihr über deren Kleider an die Brüste griff.» 2. Vorwurf: «Auf dem Weg zum Auto, drückte A.________ sie plötzlich gegen eine Hauswand, berührte erneut ihre Brüste über den Kleidern und versuchte sie zu küssen, wobei C.________ ih- ren Kopf hin und her schüttelte, so dass er sie nicht küssen konnte. Sie stiess A.________ von sich weg (…).» 3. Vorwurf: «(…) begab sich A.________ in der Folge zu C.________ auf den Beifahrersitz und berührte erneut ihre Brüste über den Kleidern. Danach ging er mit einer Hand in ihre Hose, wobei er ihre Vagina unter ihrem Slip berührte mit der Hand, ohne jedoch einzudringen. C.________ versuchte dabei, seine Hand wegzunehmen. Mit der anderen Hand bzw. dem Ellbogen drückte er gegen den Oberkörper. Plötzlich behändigte A.________ aus seiner hinteren Hosentasche einen kleinen Denner-Plastiksack, in welchem sich Kondome befanden. C.________ sagte A.________, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm, versuchte sich körperlich zur Wehr zu setzen und schlug mit der Hand mehrfach gegen die Fensterscheibe. Es folgten gegenseitige Beschimpfun- gen, worauf A.________ plötzlich von ihr abliess und sich zurück auf den Fahrersitz begab.» 4. Vorwurf: «Er fuhr los, wobei sie versuchte, ihm ins Lenkrad zu greifen. Erneut stoppte A.________ das Auto nach kurzer Zeit und begann, sich bei C.________ zu entschuldigen. Dabei ging er mit seinem Oberkörper erneut über sie auf dem Beifahrersitz, entblösste seinen Penis und rieb diesen danach an ihrem Intimbereich (über den Kleidern). C.________ versuchte, ihre Hosen festzuhal- ten, packte den entblössten Penis von A.________ fest und versuchte, A.________ von sich weg- zustossen. A.________ packte im Gegenzug fest ihre Brüste (ebenfalls über den Kleidern). Als C.________ daraufhin seinen Penis losliess, liess auch er von ihr ab. Sie forderte ihn in der Folge 6 auf, sie nach Bern zum Bahnhof zu fahren, was er in der Folge tat, wobei A.________ ihr auf dem Weg noch eine Ohrfeige erteilte.» Den 1. Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt. Die Schilderungen von C.________ seien glaubhaft, diejenigen des Beschuldigten hingegen widersprüch- lich (pag. 303, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Den 2. Vorwurf erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt, zumal die Aussagen von C.________ in diesem Punkt zu widersprüchlich seien. Es liege keine einzige übereinstimmende Schilderung des Teilgeschehens vor. Ob in dieser Phase über- haupt etwas Sexuelles vorgefallen sei, sei mehr als fraglich (pag. 304, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz kam hingegen zum Ergebnis, dass sich der 3. Vorwurf wie ange- klagt zugetragen habe. Zwar habe C.________ eine leichte Aggravierungstendenz gezeigt. Sie habe den Sachverhalt dennoch insgesamt sehr detailliert, mit vielen Realitätskriterien und auch im Ablauf konstant geschildert. Die Aussagen von C.________ würden zwar teilweise den objektiven Beweismittel zu den Funktionen im Honda E.________ (keine Zentralverriegelung; kein Knopf, um die Rückenleh- nen nach hinten zu klappen) widersprechen. Dies spreche aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (pag. 305, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Den 4. Vorwurf erachtete die Vorinstanz wiederum als nicht erstellt. Es gäbe auch diesbezüglich zu viele Widersprüche in den Aussagen von C.________. Es er- scheine insbesondere seltsam, dass sie sich nicht daran habe erinnern können, ob der Penis des Beschuldigten entblösst gewesen sei oder nicht. Auch den Samen- erguss habe sie erst auf Frage hin geschildert. Mit Blick auf ihre Vergangenheit als Prostituierte sei dies nicht verständlich (pag. 306, S. 21 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 9. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten führte nach Schilderung des unbestrittenen Sachverhalts, nach einer umfassenden Zusammenfassung der Aussagen und Wiedergabe der objektiven Beweismittel (pag. 372 ff.) zusammengefasst im We- sentlichen Folgendes aus: Der Sachverhalt, wie er von C.________ geschildert worden sei, könne sich nicht so zugetragen haben. Vieles habe sie unlogisch und widersprüchlich erzählt. So seien ihre Aussagen bezüglich des «Knopfdrückens» widersprüchlich. Sie habe später ausgeführt, dass der Beschuldigte vor ihr durchgegriffen habe, um ihren Sitz runterzulassen. Des Weiteren habe C.________ nicht an einem Verriegelungs- stäbchen ziehen können, weil ein solches im Auto des Beschuldigten überhaupt nicht existiere (pag. 387 f.). Das Auto des Beschuldigten verfüge im Übrigen auch über keine Zentralverriegelung, weshalb die Aussagen von C.________ zur abge- schlossenen Türe nicht stimmen könnten. Es überzeuge nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht, dass C.________ allenfalls nur am falschen Ort versucht habe, die Türe zu öffnen (pag. 388). Denn sie habe die Türe zum fraglichen Zeit- punkt nicht zum ersten Mal geöffnet. Auch die Platzverhältnisse im Honda 7 E.________ seien zu eng, als dass sich der Beschuldigte ohne weiteres über die grosse Mittelkonsole zu Frau C.________ hätte begeben können. Die Aussage von Frau C.________, dass sie den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, das Fenster zu öffnen, sei unlogisch. Denn nach ihren eigenen Angaben habe sich das Fenster auf ihrer Seite nicht öffnen lassen. Damit hätte der Beschuldigte den Knopf «Arretierung» auf der Fahrerseite betätigen müssen, um das Fenster öffnen zu können. Also hätte sich der Beschuldigte mitten während der sexuellen Handlung von ihr abdrehen müssen, was höchst unglaubhaft sei (pag. 389). Frau C.________ habe ferner nicht versucht, aus dem Auto auszusteigen, während sich der Beschuldigte ruhig verhalten habe. Sie habe sich sogar von ihm zurück an den Bahnhof fahren lassen, obwohl er ausdrücklich verlangt habe, dass sie aussteigen solle. Das sei lebensfremd (pag. 389). Die angeblichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten seien weder in der per- manence in Luzern noch gegenüber Frau D.________ oder F.________ ein Thema gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie dem behandelnden Arzt aufgrund der angeblichen Sprachbarriere nichts von den sexuellen Handlungen erzählt und auch ihre gute Freundin nicht darüber informiert habe (pag. 390). Frau C.________ habe hinsichtlich ihrer eigenen Verletzungen aggraviert und sich in Widersprüche verstrickt. So habe sie tatsachenwidrig von einem gebrochenen Finger gesprochen und widersprüchlich ausgeführt, die Verletzung am Finger habe sie sich durch das Schlagen gegen die Fensterscheiben bzw. später durch die Ab- wehr der Ohrfeige des Beschuldigten zugefügt. Nachweislich seien bei Frau C.________ aber keine objektivierbaren Verletzungen vom Vorfall nachgewiesen worden (pag. 391). Frau C.________ sei am Beschuldigten interessiert gewesen, habe aggravierend ausgesagt und kein eigentliches Nötigungsmittel genannt. Nach ihren eigenen Aussagen habe der Beschuldigte zwar mehrfach versucht, sich ihr zu nähern, aber jeweils damit aufgehört, als sie sich widersetzt habe (pag. 392) – so insbesondere beim letzten Nötigungsversuch, als sie den Penis des Beschuldigten gepackt habe. Nachdem sie diesen losgelassen habe, habe auch er von ihr abgelassen (pag. 393). Frau C.________ habe sich ferner widersprochen, ob der Penis des Beschuldigten entblösst oder noch unter der Hose gewesen sowie ob es zu einem Samenerguss gekommen sei. Die Aussagen zu den sexuellen Handlungen an sich, seien äusserst widersprüchlich (Brüste über/unter Kleider berührt; Vagina berührt/versucht zu berühren; mehrere Übergriffe/nur ein Übergriff im Auto). Insge- samt seien ihre Aussagen nicht glaubhaft (pag. 393). Die Aussagen des Beschuldigten seien von der Vorinstanz nur unzureichend ge- würdigt worden. Seine Aussagen seien stringent, im Kern gleichbleibend, detailliert und mit gedanklichen Vorgängen untermauert (pag. 394). Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten deutlich glaubhafter als jene von Frau C.________. Es bestünden erhebliche, nicht unterdrückbare Zweifel an der Tatversion von Frau C.________. Es sei damit zugunsten des Beschuldigten auf dessen Sachverhaltsversion abzustellen (pag. 395). 8 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird von der Kammer im Rahmen der konkreten Würdigung die vorinstanzliche Aufteilung in die vier Vorwürfe übernommen (vgl. Ziff. 10.5 ff. hiernach). Die Aussagen von C.________ werden der Einfachheit halber in Gegenüberstel- lung mit den objektiven Beweismitteln und betreffend die jeweiligen konkreten vier Vorwürfe gewürdigt (vgl. Ziff. 10.4 ff. hiernach). 10.2 Aussagenwürdigung des Beschuldigten Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind (vgl. pag. 301, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In seiner ersten Einvernahme – welche allerdings erst rund vier Monate nach dem Vorfall stattfand – stellte der Beschuldigte die Version von C.________, wo sie sich getroffen hätten, in Abrede (pag. 140, Z. 24 ff.). Erst in den weiteren Einvernahmen bestätigte er, dass er C.________ mit ihrer Freundin D.________ am Bahnhof Bern getroffen habe (pag. 146, Z. 22 f.; pag. 146 f., Z. 49 ff.; pag. 260, Z. 3 ff.). Auch die Begründung des Beschuldigten, warum es in der Nähe eines Friedhofs zu einem Stopp gekommen sei, ist zweifelhaft. Er führte hierzu aus, dass C.________ mit ihm habe sprechen wollen und er aus diesem Grund auf den Parkplatz gefah- ren sei (pag. 141, Z. 45 ff.; pag. 147, Z. 76 ff.; pag. 261, Z. 1 ff.). Diesbezüglich sagte er zwar gleichbleibend aus. Dennoch ist nicht überzeugend, weshalb der Be- schuldigte für ein Gespräch hätte anhalten sollen, wäre dieses doch auch während der Fahrt möglich gewesen (vgl. pag. 301, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). Der Beschuldigte führte ferner aus, dass C.________ Interesse an ihm gehabt und versucht habe, ihn anzufassen und zu küssen. Er habe sie abgewiesen (pag. 141, Z. 56 ff.; pag. 150, Z. 174 f.; pag. 261, Z. 23 ff.; pag. 262, Z. 21 f.). Er habe ge- merkt, dass sie ihn möge. Sie habe ihn berührt und gewollt, dass er sie besser fin- de als J.________ (pag. 148, Z. 114 f.). Nachdem er sie zum K.________(Hotel) in Bern gefahren habe, sei sie enorm wütend geworden und habe CHF 100.00 von ihm gefordert, um nach Fribourg zu kommen (pag. 141, Z. 66 ff.; pag. 147, Z. 92 f.; pag. 261, Z. 30 ff.). Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten waren zwar gleichbleibend, aber deswegen nicht plausibler. Es bleibt unklar, warum C.________ die CHF 100.00 von ihm hätte fordern sollen, zumal es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gab. Die Geschichte mit den CHF 100.00 wurde zwar vom Zeugen F.________ bestätigt (pag. 93, Z. 138 ff.). Dieser war allerdings nicht vor Ort und hatte die Informationen lediglich vom Hörensagen. Der Beschuldigte gab oftmals pauschale Aussagen zu Protokoll, deren Logik zu- dem teilweise nur schwer erkennbar war. Er möge schwarze Frauen nicht beson- ders. Schwarze Frauen würden viel verlangen und viel lügen (pag. 261, Z. 7 ff.). Er brauche keine Kondome, weil er Vater sei (pag. 143, Z. 138). Ferner beschuldigte er C.________ ohne entsprechenden Zusammenhang, mit Drogendealern zu tun zu haben (pag. 259, Z. 35). Während der Hauptverhandlung gab er zudem eine zu- 9 sammenhangslose Geschichte zu Protokoll, mit welcher er seine Landsleute gene- rell verunglimpfte (pag. 261, Z. 43 ff.). Diese Ausführungen sprechen insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Indem die Verteidigung allfällige Übersetzungsschwierigkeiten vorbringt, kann sie nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Die Einvernahmen des Beschuldigten sind mehrheitlich mit Hilfe eines Übersetzers erfolgt (pag. 145 ff.; pag. 259 ff.). Nur an der ersten polizeilichen Einvernahme war kein Übersetzer anwesend (pag. 139 ff.). Der Beschuldigte wurde in dieser Einvernahme vorab gefragt, ob er eine Über- setzung benötige, was er verneinte (pag. 139, Z. 1). Sein Verteidiger, der an der fraglichen Einvernahme teilnahm, intervenierte nicht und machte auch während der laufenden Befragung keine Einwände geltend, dass ein Übersetzer beigezogen werden müsste. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Einvernahme ohne er- wähnenswerte sprachliche Schwierigkeiten durchgeführt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sein letztes Wort in Deutscher Sprache hielt (pag. 264). Dennoch sind die Aussagen des Beschuldigten nicht in allen Teilen völlig unglaub- haft. So greift die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu kurz, wonach die Aussage des Beschuldigten, C.________ besitze keinen Ausweis und suche deshalb einen Mann, um an einen Ausweis zu gelangen (pag. 140, Z. 29 ff.; pag. 147, Z. 58 ff.), tatsachenwidrig sei (vgl. pag. 301, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Nachweislich hatte C.________ zum fraglichen Zeitpunkt einen N-Ausweis (pag. 16; pag. 23). Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung für Asyl- suchende während dem laufenden Asylverfahren. Erst nach Abschluss des Asyl- verfahrens entscheidet sich, ob die betroffene Person eine definitive, eine vorläufi- ge oder überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erhält. Es ist daher durchaus denk- bar, dass es sich, wie vom Beschuldigten behauptet, in den Gesprächen zwischen ihm und C.________ allenfalls auch um eine definitive Aufenthaltsbewilligung für sie gedreht hat. So sei es darum gegangen, herauszufinden, wie C.________ in der Schweiz bleiben könne (pag. 260, Z. 15 f.). Des Weiteren nahm der Beschuldigte C.________ teilweise sogar in Schutz. So führte er aus, dass C.________ ihn nicht direkt habe schlagen wollen. Sie habe nur mit den Händen rumgefuchtelt. Er wolle nicht übertreiben, es sei kein «Chlapf» und sie sei verzweifelt gewesen (pag. 149, Z. 159 f.; pag. 261, Z. 13 f.). Er belastete sich ferner auch selbst, indem er zugab, gesagt zu haben, sie sei dreckig (pag. 261, Z. 40), oder dass er sie habe schlagen wollen (pag. 143, Z. 148 f.). Er habe sie provoziert und gesagt, sie sei schmutzig (pag. 149, Z. 130 ff.). Schliesslich weinte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 150, Z. 200). Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht generell unglaubhaft sind, in sich aber wenig überzeugen. 10.3 Aussagenwürdigung der Zeugen Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Einvernahme von D.________ nicht parteiöffentlich erfolgt ist und damit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden darf (pag. 298, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Allerdings konnte D.________ ohnehin nichts zu den konkreten Tatvorwür- 10 fen sagen, zumal sie nicht vor Ort war. Die Rahmengeschichte, bei welcher sie da- bei war, ist unbestritten. F.________ wurde am 17.9.2014 parteiöffentlich von der Staatsanwaltschaft be- fragt (pag. 89 ff.). Auch er konnte zum Kerngeschehen keine Angaben machen. Seine Aussagen betreffen lediglich die angeblichen Geschehnisse nach der Tat, als C.________ in den L.________ Shop gekommen sei. Er führte aus, dass C.________ zu ihm in den Laden gekommen sei und gesagt habe, dass sein Freund sie geschlagen habe. Sie habe geweint, aber er habe keine Flecken bei ihr gesehen (pag. 90, Z. 38 f.). Sie sei in seinen Laden gekommen, habe geweint, ha- be anderen Leuten ihre Brüste gezeigt und gesagt, dass sie von einem Nigerianer geschlagen worden sei (pag. 92, Z. 99 ff.). Er habe keine Verletzungen gesehen, habe ihre Brüste aber nicht genau angeschaut (pag. 92, Z. 109 f.). Insgesamt gab F.________ damit relativ ausführlich an, wie sich die Situation im L.________ Shop zugetragen hat. Er nahm den Beschuldigten nicht in Schutz. Er will C.________ sogar geholfen haben, den Namen des Beschuldigten herauszufinden (pag. 92, Z. 101 ff.; so auch C.________ pag. 104, Frage 23). C.________ habe aber von keinem sexuellen Übergriff gesprochen (pag. 91, Z. 73). Es ist letztlich lediglich eine Unterstellung der Vorinstanz, wenn sie F.________ vorwirft, nicht die ganze Wahrheit erzählt zu haben, um den Beschuldigten zu schützen (vgl. pag. 299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Er sei zwar effektiv mit dem Beschuldigten befreundet (pag. 90, Z. 27 f.). Allerdings sei er genauso mit dem Lebenspartner von C.________ befreundet (pag. 94, Z. 183 ff.). Die Schilderungen von F.________ wirken objektiviert und das Geschehene plau- sibel. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er zugunsten der einen oder ande- ren Partei aussagen sollte. Die Vorinstanz erachtete den Zeugen insofern als unglaubhaft, als er in Abrede stellte, C.________ von der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten er- zählt zu haben (pag. 299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dies- bezüglich kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte mehr- mals betont hat, mit C.________ über diese Geschehnisse gesprochen zu haben (pag. 174, Z. 64 f.; pag. 260, Z. 29 ff.). Folglich liegt nahe, dass C.________ die Vorgeschichte des Beschuldigten durch diesen selber erfahren hat und es nicht F.________ gewesen sein muss, der ihr dies erzählt hat. Insgesamt kann den Erwägungen der Vorinstanz insoweit gefolgt werden, als da- von ausgegangen werden muss, dass sich zwischen dem Beschuldigten und C.________ effektiv etwas Aussergewöhnliches zugetragen hat (vgl. pag. 299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Damit ist allerdings nicht er- stellt, dass es sich beim fraglichen Geschehen um den in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt gehandelt hat. 10.4 Gegenüberstellung der objektiven Beweismittel mit den Aussagen von C.________ Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als C.________ teilweise konstant und detailliert ausgesagt und ausgefallene Einzelheiten erwähnt hat (vgl. pag. 300, S. 15 unterster Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die 11 Vorinstanz lässt bei ihrer Würdigung allerdings ausser Acht, dass C.________ in weiten Teilen auch widersprüchlich, unlogisch, den objektiven Beweismitteln wider- sprechend und teilweise aggravierend ausgesagt hat. C.________ ging am 20.8.2013 und damit zwei Tage nach dem fraglichen Vorfall um 14.40 Uhr in die permanence Klinik in Luzern. Der behandelnde Arzt Dr. med. G.________ hielt fest, dass C.________ multiple Prellungen und eine fragliche Rippenfraktur an der 9. Rippe rechts habe. Sie habe nach einer Ohrfeige Schmer- zen am linken Ohr, Schmerzen am Zeigefinger, am linken Thorax sowie Kopf- schmerzen gehabt. Insgesamt seien aber keine Prellmarken oder Verletzungen ob- jektivierbar. Am Zeigefinger sei weder eine Schwellung, Prellmarke noch eine Frak- tur ersichtlich und der Finger sei aktiv frei beweglich gewesen (pag. 30). Entgegen den Aussagen von C.________ (pag. 134, Z. 300 ff.) ist folglich erstellt, dass ihr Finger nie gebrochen war. Als einzige objektivierbare Verletzung ist der Rippen- bruch der 9. Rippe rechts aktenkundig. Die 9. Rippe liegt im untersten Drittel des Brustkorbs. Sie machte jedoch geltend, dass der Beschuldigte ihre Brüste gedrückt bzw. sie am oberen Brustkorbbereich berührt habe (pag. 110, Frage 42; pag. 132, Z. 205). Folglich ist auch der Zusammenhang zwischen dem Rippenbruch und dem eingeklagten Vorfall fraglich. Insgesamt sind die Aussagen von C.________ nicht nur in Bezug auf den Befund von Dr. med. G.________ widersprüchlich, sondern sie widersprach sich auch selbst. In ihrer ersten Einvernahme führte sie aus, dass sie Schmerzen an der Niere, an ihren Brüsten und an ihrem rechten Arm verspüre (pag. 98, Frage 1). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte sie – nachdem sie nur eine Frage zuvor ausführte, keine Verletzungen erlitten zu haben (pag. 134, Z. 297) – dass der Beschuldigte ihr den Finger gebrochen habe, ihre Brüste geschwollen gewesen seien und sie auch am Knie etwas gehabt habe. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt – am Oberkörper, an den Unterarmen und an den Beinen (pag. 134, Z. 300 ff.). Schliesslich sind die Aussagen von C.________ auch betreffend den Fingerbruch widersprüchlich. In der polizeilichen Einvernahme erzählte sie zwar von ihrem verletzten Finger, jedoch ohne zu erwäh- nen, wie sie diesen verletzt hatte (pag. 96 ff.; pag. 103, Frage 22). Während der zweiten Einvernahme erwähnte sie die Verletzung am Finger überhaupt nicht (pag. 106 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, dass sie so fest an das Fenster geklopft habe, dass sie sich den Finger gebrochen habe (pag. 132, Z. 228 f.; pag. 134, Z. 300). Nur kurze Zeit später gab sie an, so an die Türe geschlagen zu haben, dass ihr Finger geschwollen sei (pag. 135 f., Z. 348 ff.). Während der Hauptverhandlung meinte sie wiederum, dass ihr Finger angeschwollen sei, weil sie die Ohrfeige vom Beschuldigten habe abwehren wollen (pag. 257, Z. 4 ff.). Auf Frage, warum sie Dr. med. G.________ nichts von den sexuellen Handlungen erzählt habe, führte C.________ aus, dass sie ihm nichts davon erzählt habe, weil er kein Französisch, sondern nur Englisch gesprochen habe, sie aber nur schwach Englisch spreche (pag. 111, Frage 49). Dies überzeugt nicht. Gemäss überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten (pag. 148, Z. 104) und C.________ sel- ber (pag. 101, Frage 14; pag. 107, Frage 32; pag. 128, Z. 78) haben die beiden Englisch miteinander gesprochen. C.________ erwähnte zahlreiche Diskussionen, welche sie mit dem Beschuldigten geführt habe. Damit sollte ihr Englisch eigentlich gut genug gewesen sein, um dem Arzt zumindest sinngemäss zu verstehen zu ge- 12 ben, dass ein sexueller Übergriff der Grund für ihre Konsultation gewesen ist. Dass sie dies nicht gemacht hat, spricht auch eher gegen ihre Version eines angeblichen sexuellen Übergriffs. Auch der Bericht der Psychotherapeutin H.________ vom 10.7.2014 vermag die Darstellung von C.________ nicht zu untermauern. Die Psychotherapeutin führte zwar aus, dass C.________ am 20.8.2013 aufgelöst und schockiert in ihrer Praxis erschienen sei und ihr vom Vorfall vom 18.8.2013 erzählt habe (pag. 247). Ihrer Psychotherapeutin habe C.________ erzählt, dass der Mann angehalten habe, um zu pinkeln. Er sei dann ins Auto zurückgekommen, habe angefangen zu schwatzen und seine Hand habe ihren Sitz nach hinten gekippt. Er habe sich auf sie gewälzt, seinen Penis rausgenommen und sie vergewaltigen wollen. Sie habe sich gewehrt, ihre Jeans zugehalten und gesagt, dass sie aussteigen wolle. Die Türe sei aber blockiert gewesen. Irgendwie sei es ihr dann aber doch gelungen, das Auto zu ver- lassen (pag. 248). Die Version, welche C.________ ihrer Psychotherapeutin er- zählte, widerspricht damit ihren Schilderungen im Strafverfahren. Einerseits machte sie nie geltend, dass sie angehalten hätten, weil der Beschuldigte habe pinkeln müssen. Andererseits sprach sie auch nie davon, dass sie Jeans getragen habe (sie habe schwarze Leggins getragen; pag. 107, Frage 33). Schliesslich meinte C.________ auch wiederholt, dass ihr die Flucht nicht gelungen sei, was den Aus- sagen gegenüber ihrer Psychotherapeutin diametral entgegensteht. Insgesamt bleiben auch nach Berücksichtigung des Berichts der Psychotherapeutin H.________ erhebliche Zweifel an der Version von C.________ bestehen. Die Schlussfolgerung von Frau H.________ – sie könne sich den Zustand von C.________ nicht anders erklären, als mit dem fraglichen Vorfall (pag. 248) – ver- mag daran nichts zu ändern. Weitere gewichtige Widersprüche ergeben sich bei den Aussagen von C.________ zu den angeblichen Funktionen im Honda E.________, den der Beschuldigte am fraglichen Tag gefahren hat. Nachweislich existiert in diesem Auto keine Zentral- verriegelung (pag. 51 im Vergleich zu pag. 266), es gibt kein Verriegelungsstäb- chen an der Beifahrertüre (pag. 54 f.) und keinen Knopf, mit welchem die Rückleh- nen der Sitze nach hinten geklappt werden könnten (vgl. zum Ganzen pag. 296 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Fotodokumentation (pag. 65) und dem Beschrieb der Autofunktionen (pag. 267) ist zu entnehmen, dass die Sitze nur einzeln nach hinten geklappt werden können. Der Beifahrersitz hat auf seiner rechten Seite (türseitig) einen Hebel, mit dem die Rücklehne nach hinten geklappt werden kann. Dementsprechend stehen die Aussagen von C.________ im klaren Widerspruch zu den faktischen Begebenheiten im Honda E.________. Es ist nachweislich nicht möglich, dass der Beschuldigte einen Knopf gedrückt hat, um die Rücklehnen beider Sitze bzw. ihren Sitz nach hinten zu klappen (pag. 101, Fra- ge 16; pag. 109, Frage 41; pag. 256, Z. 30 ff.). Zwar wäre es für den Beschuldigten möglich gewesen, den Hebel vom Beifahrersitz zu betätigen. Hierfür hätte er aller- dings über C.________ greifen müssen. Dies machte C.________ allerdings erst- mals und einzig in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend (pag. 130, Z. 154 f.). Ferner ist nicht möglich, dass C.________ versucht haben soll, das Ver- riegelungsstäbchen zu öffnen, um aus dem Auto zu gelangen (pag. 135, Z. 346 ff.), weil das Auto gar nicht über einen solchen Verriegelungsstöpsel verfügt. Zudem 13 überzeugt nicht, dass es ihr nicht hätte möglich sein sollen, die Türe zu öffnen (pag. 101, Frage 16 f.; pag. 109, Frage 41; pag. 134, Z. 280 ff.), zumal das Auto auch nicht über eine Zentralverriegelung verfügt. C.________ müsste daher grundsätzlich in der Lage gewesen sein, die Türe eigenständig zu öffnen. Die An- nahme der Vorinstanz, dass sie wohl nur am falschen Ort versucht habe, die Türe zu öffnen (pag. 305, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), ist wenig wahrscheinlich, wenn C.________ vor den angeblichen Nötigungshandlungen min- destens dreimal in der Lage war, die Türe korrekt zu öffnen: Beim Häuschen, beim Park und beim Friedhof. Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel und die diesbezüglichen Aussagen von C.________ nicht für ihre Glaubhaftigkeit spre- chen. Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel an der Version von C.________. 10.5 Gesamtwürdigung bezüglich des 1. Vorwurfs In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt festgehal- ten, dass er sich bezüglich des angeblichen Annäherungsversuchs mehrfach wi- dersprochen hat (pag. 303, S. 18, 4. Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung): [Er] schildert […] in der zweiten Einvernahme, dass sich das Opfer nach dem Aussteigen beim Brem- gartenfriedhof verwandelt hätte (pag. 147, Zeile 78), was er bei der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte und auch aus dem Geschilderten nicht geschlossen werden kann. Bei der freien Schil- derung anlässlich der zweiten Einvernahme gab er überhaupt nicht mehr an, dass sie ihn hätte küs- sen wollen (pag. 141, Zeile 60) und dass sie versucht haben soll, ihn anzufassen, wie er das bei der ersten Einvernahme schilderte (pag. 141, Zeile 56 f.). Erst auf Frage hin führte er dann wieder aus, dass sie ihn berührt (pag. 148, Zeile 114) und zu küssen versucht habe (pag. 150, Zeile 174 f.). Hier gibt es also auch einen inhaltlichen Widerspruch bezüglich Anfassen oder blossen Versuch dazu. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann allerdings auch nicht davon ge- sprochen werden, dass die Aussagen von C.________ detailliert oder gleichblei- bend gewesen seien (vgl. pag. 303, S. 18, 5. Abschnitt der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Denn in ihrer ersten Einvernahme schilderte C.________ be- züglich des 1. Vorwurfs lediglich, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu berühren, als sie auf dem Friedhof gewesen seien (pag. 101, Frage 14). Erst bei ih- rer zweiten Einvernahme machte sie geltend, dass der Beschuldigte auf dem Friedhof von hinten mit beiden Händen an ihre Brüste gegriffen habe. Sie habe «nein» gesagt und dann habe er seine Hände weggenommen (pag. 108, Frage 36). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte C.________ aus, dass der Beschuldigte auf dem Friedhof angefangen habe, sie an den Brüsten und über den Kleidern anzufassen (pag. 130, Z. 122 ff.). In der Hauptverhandlung gab C.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu berühren, nachdem er ihr vorgeschlagen habe, sie zu schwängern, damit sie zu Papieren komme (pag. 256, Z. 18 ff.). Sie habe ihm dann geantwortet, dass sie dies nicht wolle und sie ihn nicht kenne. Sie hätten dann etwas Lärm gemacht und er habe gesagt, wenn sie nicht wolle, dann sei gut (pag. 256, Z. 20 ff.). C.________ sagte damit in keiner der Einvernahmen gleich aus und schilderte den Vorgang insgesamt eher oberflächlich. Es liegt keine einzige übereinstimmende 14 Aussage zu diesem Sachverhaltsabschnitt vor. Es kann damit keineswegs gesagt werden, dass die Version von C.________ wirklich glaubhaft erscheint. Die Kam- mer erachtet diesen Vorwurf daher als nicht erstellt. 10.6 Gesamtwürdigung bezüglich des 2. Vorwurfs Den 2. Vorwurf schilderte C.________ in ihrer ersten Einvernahme folgendermas- sen: «[…] Ich wollte dann wieder zum Auto gehen. Er stiess mich dann aber gegen eine Wand und ich stiess ihn von mir weg» (pag. 101, Frage 15). Bei der darauffol- genden Einvernahme führte sie lediglich aus, dass er wieder angefangen habe, sie zu berühren. Er sei ihr sehr nahe gekommen. Er habe sie an die Wand gedrückt und seine Beine links und rechts neben ihre Beine gestellt, so dass ihre Beine blo- ckiert gewesen seien. Sie habe immer wieder versucht, ihn von sich wegzustossen und er habe dann bemerkt, dass sie nicht wolle und von ihr abgelassen. Er habe ih- re Brüste über den Kleidern berührt (pag. 108, Frage 36). Er habe versucht ihr Ge- sicht mit beiden Händen festzuhalten. Sie habe immer wieder ihren Kopf hin und her geschüttelt und er habe versucht, sie zu küssen. Es sei ihm dabei auch gelun- gen, ihr einen Kuss auf den Mund zu geben (pag. 108, Frage 37). Bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme meinte sie, dass er sie neben der Mauer fester angefasst und gesagt habe, dass er eine Wohnung für sie mieten und Geld für ihre Familie besorgen würde (pag. 130, Z. 133 f.). Er habe sie auf den Mund geküsst und ihre Beine und Hüfte berührt (pag. 130, Z. 145). Bei den beiden letzten Aussa- gen ist allerdings nicht gänzlich klar, ob sie damit den 2. Vorwurf meinte, weil ihre Äusserungen nicht klar differenziert waren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sie den 2. Vorwurf meinte, zumal sie direkt danach wieder in das Auto einge- stiegen seien (pag. 130, Z. 139 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte C.________ den 2. Vorfall nicht mehr (pag. 256, Z. 14 ff.). In diesem Punkt kann die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz zustimmen. Es sind kaum übereinstimmende Aussagen zu diesem Sachverhaltsabschnitt vorhan- den (vgl. pag. 304, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die wider- sprüchlichen und ungenauen Aussagen von C.________ überzeugen nicht. Die Kammer erachtet demnach auch den 2. Vorwurf als nicht erstellt. 10.7 Gesamtwürdigung bezüglich des 3. Vorwurfs In Bezug auf den 3. Vorwurf sind die Erwägungen der Vorinstanz widersprüchlich. Als Teil der generellen Aussagewürdigung von C.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 299 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Insgesamt fällt auf, dass C.________ auch bei den beiden Einvernahmen wenige Tage nach dem Vorfall zwar detailreich und mehrheitlich konstant, aber eben nicht vollständig konstant aussagte und sich schon damals in Widersprüche verstrickte: - Bei der ersten Einvernahme schilderte sie den Griff an die Vagina wie folgt (pag. 101 unten bis pag. 102 oben): «Dann hat er seine Hand in meine Hosen getan. Ich habe versucht, seine Hand wegzunehmen. Mit Gewalt konnte er seine Hand (rechten) an meine Vagina führen und er fing an mit Gewalt meine Vagina zu berühren.» Auf die Frage, was weiter passiert sei, ergänzte sie: «Er berührte meine Vagina unter dem Slip, ging aber nicht in meine Vagina hinein.» Bei der zweiten Einvernahme schilderte sie jedoch zuerst nur, dass er versucht habe, seine Hand in ihre Hose zu stecken (pag. 109, Frage 41, 3. Abschnitt). Dass er seine Hand in ihre Hose hat stecken können 15 und ihren Intimbereich unter dem Slip berührte, es ihm aber nicht gelang, seine Hand in ihre Vagi- na zu stecken, weil sie sich gewehrt habe, schilderte sie zwar auch (pag. 110, Frage 43), jedoch in einem anderen Zusammenhang, nämlich vermischt mit dem Vorwurf, er habe mit seinem Penis ih- ren Intimbereich berührt. - […] Auch bei der Aussage vom 27.05.2014 vor der Staatsanwältin gibt es Widersprüche im Verhältnis zu den ersten Aussagen. Nun soll A.________ sie auch beim ersten Übergriff im Auto nicht nur bei der Vagina unter den Kleidern, sondern auch am Oberkörper unter den Kleidern berührt haben (pag. 130, Zeile 155 f.). In den ersten beiden Einvernahmen hat sie klar gesagt, dass er ihre Brüste über den Kleidern berührt habe (pag. 101 unten; pag. 109, Frage 41, letzter Absatz). Es ist hier eine leichte Aggravierungstendenz festzustellen. Zudem gehört die Frage, ob der Beschuldigte ihre Brüste über oder unter den Kleidern berührt hat, gerade zum Kerngeschehen. Dennoch kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der 3. Vorwurf erstellt sei. Zwar sind die Einzelheiten betreffend den Kondomen im Dennersack oder der Halskette des Beschuldigten effektiv ausgefallen und die Wiedergabe der unverstandenen Handlungselemente (er habe die Schuhe ausgezogen, die Knöpfe seines Hemds geöffnet) eindrucksvoll (vgl. hierzu pag. 304 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Dies kann aber nicht über das gesamte Aussageverhalten von C.________ hinwegtäuschen. Sie schilderte zwar gewisse Wortwechsel mit dem Beschuldigten gleichbleibend. So führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten während der ersten sexuellen Handlung im Auto gesagt habe: «Bruder, warum machst du das, ich kenne ja nicht einmal deinen Namen» und «wenn du mit mir Geschlechtsverkehr haben würdest und ich schwanger werden würde, was wäre dann» (pag. 102, Frage 19; pag. 109, Frage 41). Sie habe auch gesagt, dass wenn er Lust auf sie habe, er dies anständig hätte sagen können (pag. 102, Frage 18). In Anbetracht des angeklagten Vorwurfs erstaunen diese Sätze jedoch sehr. Es ist nicht überzeugend, solche Gespräche während einer angeblichen sexuellen Nöti- gung zu führen. Dies gilt umso mehr, als C.________ geltend machte, der Be- schuldigte habe ihr gesagt, dass er eine schöne Frau zu Hause habe und ihr auf seinem Handy Fotos von seiner Frau habe zeigen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie seine Frau nicht sehen wolle (pag. 109, Frage 42). Schliesslich bleibt auch die Frage offen, warum C.________ überhaupt in das Auto einstieg, nachdem der Beschuldigte sie zuvor bereits zwei Mal angefasst haben soll. Insgesamt kann auch bei diesem Sachverhaltsabschnitt nicht davon gesprochen werden, dass die Aus- sagen von C.________ glaubhaft sind. Es ist keine Version der Kernhandlungen wirklich identisch. Zwar sind in den Rahmengeschichten einige kreative Details gleichbleibend geschildert worden, dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäu- schen, dass sie sich im Kerngeschehen mehrfach widersprochen hat. Gerade ob sie ober- oder unterhalb der Kleider berührt worden sei und ob der Beschuldigte ih- re Vagina nun berührt habe, müsste für sie unverwechselbar sein. Die Kammer er- achtet nach dem Gesagten daher den vorliegenden Vorwurf als nicht erstellt. 10.8 Gesamtwürdigung bezüglich des 4. Vorwurfs Bezüglich des 4. Vorwurfs kann sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz wiederum anschliessen und es kann auf deren Ausführungen verwiesen werden 16 (vgl. pag. 306, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Als Beispiel des seltsamen Aussageverhaltens von C.________ nennt die Vorinstanz im Zusam- menhang mit dem 4. Vorwurf Folgendes (pag. 299 f., S. 14 f. und pag. 306, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): [Sie] sagte […] zuerst, er habe seinen Penis ausgepackt gehabt (pag. 102 unten), dann aber wollte sie sich nicht erinnern können, ob sie den Penis über oder unter den Kleidern gedrückt hat, was sie zweimal sagte (pag. 110, 3. Abschnitt). Erst bei der Frage des Samenergusses (pag. 111 oben) wuss- te sie wieder, dass sie den Penis unter den Kleidern gedrückt habe. […] Zweifellos hätte sich C.________ an den Umstand, ob der Penis des Beschuldigten nackt oder bedeckt gewesen sei, erinnern müssen. Dieser Widerspruch im zentra- len Kerngeschehen ist elementar. Hinzu kommt, dass auch der Abbruch der angeb- lichen sexuellen Handlung gemäss ihrer Darstellung lebensfremd wirkt und nicht wirklich logisch nachvollziehbar ist. C.________ sagte dazu: «Ich habe seinen Pe- nis mit Gewalt mit einer Hand festgehalten und ihn von mir weggestossen. Dann hat [er] sofort mit einer Hand mit Gewalt meine Brust gehalten. Ich habe dann sei- nen Penis losgelassen und er meine Brust auch. Dabei sagte er zu mir, dass ich eine Dumme sei. Er ging dann wieder auf seinen Fahrersitz zurück und verlangte von mir mehrmals, dass ich aus dem Auto steigen solle. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht aussteige und er mich nach Bern zum Bahnhof fahren solle» (pag. 103, Frage 21; vgl. auch ähnlich auf pag. 110, Frage 42). Einerseits ist fraglich, warum durch das Loslassen des Penis die sexuelle Handlung von Seiten des Beschuldig- ten hätte abgebrochen werden sollen. Andererseits überzeugt nicht, dass C.________ – trotz dem bereits vierten geltend gemachten sexuellen Übergriff – sich vehement geweigert haben soll, das Auto zu verlassen. Sollte C.________ effektiv gegen ihren Willen sexuelle Handlungen erfahren haben, wäre eher zu er- warten gewesen, dass sie bei der nächst besten Möglichkeit ausgestiegen wäre. Schliesslich aggravierte C.________ in Bezug auf die Ohrfeigen. War es zuerst ei- ne Ohrfeige und ein Versuch (pag. 103, Frage 21; pag. 110 f., Frage 42 und 50), so sprach sie zum Schluss von zwei Ohrfeigen und einer versuchten (pag. 256 f., Z. 47 ff.). Insgesamt erachtet die Kammer auch vorliegend die Schilderungen von C.________ als zu wenig klar, widersprüchlich und unlogisch, als dass die Zweifel betreffend den eingeklagten Sachverhalt behoben werden könnten. Dieser ist damit auch hier nicht erstellt. 11. Schlussfolgerungen Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der ob- jektiven Beweismittel kann festgehalten werden, dass weder der Beschuldigte noch C.________ wirklich glaubhaft ausgesagt haben. Namentlich sind auch die Aussa- gen von C.________ zum Kerngeschehen nicht sonderlich glaubwürdig. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten selber ebenfalls nicht zu überzeugen ver- mögen, erachtet die Kammer die Beweislage doch als zu wenig klar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Der eingeklagte Sachverhalt kann gestützt hierauf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es bestehen erhebliche Zweifel dar- an, dass sich der Vorfall tatsächlich so, wie von C.________ geschildert, abgespielt 17 hat. Es hat folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich der Anschuldigung der sexuellen Handlung, angeblich begangen am 18.8.2013 in Bern z.N. von C.________, ein Freispruch zu erfolgen. III. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 8‘296.00 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung) und sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vollum- fänglich durch den Kanton Bern zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanz- lich; dementsprechend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Kanton Bern auferlegt. 13. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt B.________ hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von CHF 11‘316.15 (50 Stunden und 12 Minuten Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 10‘040.00, sowie 24 Minuten Aufwand à CHF 100.00 für die Ar- beiten der Praktikanten, ausmachend CHF 40.00, zzgl. Auslagen von CHF 397.90 und MwSt. von CHF 838.25) geltend gemacht (pag. 274). Die Kammer erachtet die Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Rechtsan- walt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 11‘316.15 zugesprochen. Oberinstanzlich hat Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4‘795.20 (20 Stunden und 56 Minuten à CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘186.65, sowie 32 Minuten à CHF 100.00 für die Arbeiten der Praktikanten, ausmachend CHF 53.35, zzgl. Auslagen von CHF 200.00 und MwSt. von CHF 355.20) ausgewiesen (pag. 399). Rechtsanwalt B.________ wird für das obe- rinstanzliche Verfahren gemäss der als angemessen erachteten Honorarnote ent- schädigt. Weitergehende Entschädigungen nach Art. 429 StPO sind nicht angezeigt. 18 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 18.8.2013 in Bern z.N. von C.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘296.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 10‘296.00, an den Kanton Bern. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.20 200.00 CHF 10'040.00 amtl. Ents. Praktikant 0.40 100.00 CHF 40.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 397.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'477.90 CHF 838.25 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'316.15 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.93 200.00 CHF 4'186.67 amtl. Ents. Praktikant 0.53 100.00 CHF 53.33 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'440.00 CHF 355.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'795.20 19 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Migration und Personenstand - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt, Opferhilfe, Herr M.________ (sobald rechtskräftig) Bern, 9. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20