1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘387.40 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet für denjenigen Aufwand zur Ausübung seiner Verfahrensrechte, welcher durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung infolge Wechsels der Verfahrensleitung entstanden ist. 2. Fürsprecher B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils die Honorarnote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zukommen zu lassen.