von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich begangen am 15.05.2012 in E.________ z.N. von Privatkläger C.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘347.85 durch den Kanton Bern; unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 12‘133.70 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz (wird mit separatem Beschluss festgesetzt). III.