Dem erstinstanzlich unterliegenden Privatkläger ist für den zusätzlichen Aufwand zur Ausübung seiner Verfahrensrechte, der durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung infolge Wechsels der Verfahrensleitung entstanden ist, eine (Teil-) Entschädigung von CHF 3‘387.40 auszurichten und zu bestätigen. Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Fürsprecher B.________ vor oberer Instanz wird mittels separater Verfügung nach Eingang der Honorarnote festzulegen sein. Dem Privatkläger ist bei diesem Ausgang des Verfahrens oberinstanzlich keine Entschädigung auszurichten.