__ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennoten vom 11. und 18. November 2015 (pag. 411 ff.) eine Entschädigung von total CHF 12‘133.70 (inkl. Auslagen und MwSt; Anteil von CHF 3‘357.30 auf die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung infolge Wechsels der Verfahrensleitung entfallend) zuzusprechen, jedoch ohne Ausrichtung einer Entschädigung des Beschuldigten für allfällige wirtschaftliche Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO.