Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). In Bestätigung des Entschädigungspunktes für das erstinstanzliche Verfahren ist dem obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennoten vom 11. und 18. November 2015 (pag.