Oberinstanzlich haben sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Privatkläger Berufung erhoben. Gemessen an den gestellten Anträgen im Strafpunkt sind die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger als vollständig unterlegen zu bezeichnen (im Zivilpunkt, in welchem der Privatkläger allerdings teilweise obsiegt, sind keine ausscheidbaren Kosten ersichtlich). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dass die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 vom Kanton Bern getragen werden. (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];