Die Zivilforderung des Privatklägers ist, soweit im jetzigen Zeitpunkt überhaupt möglich, weder beziffert noch substanziert. Sie hat die geforderte und massgebliche Spruchreife noch nicht erreicht und ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO; vgl. BSK StPO–DOLGE, u.a. N 2, 16, 19, 23, 41 zu Art. 126; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 E. 3.2). Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- rens- und Parteikosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand erscheint vergleichsweise vernachlässigbar. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten