Der Privatkläger beantragt, die Zivilforderung sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur Festsetzung der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 473). Zur Begründung führt er aus, dass der Heilungsprozess sowie die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, weshalb eine (abschliessende) Bezifferung der Zivilforderung noch nicht möglich sei. Zudem müssten komplexe Schadensberechnungen vorgenommen und grössere Beweismassnahmen durchgeführt werden (pag. 530).