24 halt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BSK StPO-DOLGE, N 19 und N 41 zu Art. 126; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.).