Als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision des Personenwagens des Beschuldigten mit dem Motorrad des Privatklägers und den dadurch erlittenen Verletzungen des Privatklägers erscheint das Überholmanöver des Privatklägers mit seinem Motorrad. Der Beschuldigte ist daher - in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils - vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________ zum Nachteil von C.________, freizusprechen. IV. Zivilpunkt