Er war vorliegend nicht verpflichtet, für die Wegfahrt mit seinem Personenwagen eine Hilfsperson beizuziehen. Selbst wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen wäre, würde diese gegenüber dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Privatklägers derart in den Hintergrund rücken, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision des Personenwagens des Beschuldigten mit dem Motorrad des Privatklägers und den dadurch erlittenen Verletzungen des Privatklägers erscheint das Überholmanöver des Privatklägers mit seinem Motorrad.