16.2 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer – bei vorliegender unglücklicher Konstellation - nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen und er sein Fahrmanöver korrekt ausgeführt hat. Er war vorliegend nicht verpflichtet, für die Wegfahrt mit seinem Personenwagen eine Hilfsperson beizuziehen.