Damit wird das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund gedrängt. Zum gleichen Ergebnis kommt im Übrigen auch der erfahrene unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei, wonach aus seiner Sicht, als Unfallursache das Überholmanöver des Motorradlenkers in Betracht zu ziehen ist (pag. 13, Schlussbemerkungen). 16.2 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer – bei vorliegender unglücklicher Konstellation - nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen und er sein Fahrmanöver korrekt ausgeführt hat.