Der Erfolgseintritt wäre bei pflichtgemässem Verhalten des Privatklägers mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dieses verkehrs- und sorgfaltswidrige Überholmanöver des Privatklägers derart schwer wiegt, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision des Personenwagens des Beschuldigten mit dem Motorrad des Privatklägers und den dadurch erlittenen Verletzungen des Privatklägers erscheint. Damit wird das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund gedrängt.