Die unmittelbare Unfallursache bildet der Entscheid des Privatklägers, noch vor der Stützmauer, in der Kurve und an einer unübersichtlichen Stelle zum Überholmanöver anzusetzen. Der Erfolgseintritt wäre bei pflichtgemässem Verhalten des Privatklägers mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.