Indem C.________ trotz der zu geringen Sicht ein derart risikoreiches Überholmanöver startete, verhielt er sich verkehrsregelwidrig und sein Verhalten wäre nach Auffassung des Gerichts durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten. Jedenfalls musste der Beschuldigte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen, dass ein Motorradlenker an dieser Stelle ausgangs dieser Kurve an einer solch unübersichtlichen Stelle aufgrund der zu geringen Sichtweite ein derartiges Überholmanöver starten und den Lieferwagen von P.________ überholen würde. […]