sein Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle durchführt hatte, wo er aufgrund der zu geringen Sichtweite gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht hätte überholen dürfen. Indem C.________ trotz der zu geringen Sicht ein derart risikoreiches Überholmanöver startete, verhielt er sich verkehrsregelwidrig und sein Verhalten wäre nach Auffassung des Gerichts durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten.