Die Vorinstanz führt richtigerweise aus (pag. 454, S. 22 der Urteilsbegründung): 23 […] Das Beweisverfahren hat nämlich ergeben, dass C.________ sein Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle durchführt hatte, wo er aufgrund der zu geringen Sichtweite gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht hätte überholen dürfen.