Der Beschuldigte musste zwar mit korrekt und grundsätzlich bis zu 80 km/h fahrenden Fahrzeugen rechnen, nicht jedoch mit einem an dieser Stelle überholenden Motorradfahrer. Für den Beschuldigten war nicht voraussehbar, dass das Verlassen der Hofausfahrt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (sowie seinen eigenen jahrelangen Erfahrungen) geeignet ist, zu einer derartigen Kollision mit einem zwar vortrittsberechtigten, aber sich grob verkehrsregelwidrig verhaltenden Motorradfahrer zu führen, bei welcher dieser schwerwiegende Verletzungen erleidet. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus (pag.