Der Privatkläger dagegen hat an einer unübersichtlichen Stelle zu einem Überholmanöver angesetzt und durfte aufgrund der vorliegenden Strassen- und Sichtverhältnisse nicht davon ausgehen, dass die für den Überholvorgang notwendige Strecke frei war. Der Beschuldigte musste zwar mit korrekt und grundsätzlich bis zu 80 km/h fahrenden Fahrzeugen rechnen, nicht jedoch mit einem an dieser Stelle überholenden Motorradfahrer.