BGE 135 IV 56, E. 2.1). Das Fahrmanöver des Privatklägers ist eine Ursache neben jenem des Beschuldigten für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Sorgfaltspflicht war das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht verkehrsregelwidrig. Der Privatkläger dagegen hat an einer unübersichtlichen Stelle zu einem Überholmanöver angesetzt und durfte aufgrund der vorliegenden Strassen- und Sichtverhältnisse nicht davon ausgehen, dass die für den Überholvorgang notwendige Strecke frei war.