Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. An dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, d.h. ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BSK StGB-NIGGLI/MÄDER, N 94 zu Art. 12; BGE 135 IV 56, E. 2.1).