Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision. c) Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (Adäquanz) Weiteres Tatbestandselement ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.