Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass das Linkseinbiegen des Beschuldigten mit seinem Personenwagen ohne Beizug einer Hilfsperson möglich und erlaubt war. Der Beschuldigte musste nicht mit einem verkehrsregelverletzenden Überholmanöver des Privatklägers rechnen, weshalb ihm in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in diesem Punkt keine Sorgfaltswidrigkeit bzw. mangelnde Aufmerksamkeit angelastet werden kann. b) Natürliche Kausalität Dass die schwere Körperverletzung des Privatklägers natürlich kausal durch das Verhalten des Beschuldigten hervorgerufen wurde, ist evident. Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision.