22 genfahrbahn, nicht vollständig eingesehen werden konnte. Insofern hat der Privatkläger elementare Verkehrsregeln missachtet sowie ein ungewöhnliches und regelwidriges Fahrverhalten an den Tag gelegt, mit welchem der Beschuldigte aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen – trotz Kenntnis der nicht völlig ungefährlichen Verhältnisse - in dieser Situation nicht rechnen musste. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass das Linkseinbiegen des Beschuldigten mit seinem Personenwagen ohne Beizug einer Hilfsperson möglich und erlaubt war.