Eine Signalisation, welche ihm das Linkseinbiegen in die Strasse nach G.________ verbieten würde, besteht nicht. Darüber hinaus ist – wie es von der Verteidigung vorgebracht wird – davon auszugehen, dass das Gutachten in Form einer Anmerkung oder Ähnlichem erwähnt hätte, wenn die Ausfahrt nicht ohne Beizug einer Hilfsperson verlassen werden könnte. Es wurde jedoch kein solcher Hinweis angebracht. Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass ein Motorradfahrer an dieser Stelle zu einem Überholmanöver ansetzen würde, da es sich um eine unübersichtliche Kurve handelte und weder die Hofeinfahrt, aber insbesondere auch die Ge-