Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers wird vorgebracht, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beim Verlassen seines Hofes beiziehen müssen. Der Beschuldigte selbst führt aus, dass er jeweils eine Hilfsperson beiziehe, wenn er mit seinem Lastwagen oder wenn er mit seinem Personenwagen vom unteren Hausplatz wegfahre (pag. 46; pag. 233; pag. 391). Der Beschuldigte fuhr bereits seit Jahren in dieser Form aus seiner Hofausfahrt, ohne dass es bisher zu einer heiklen Situation oder gar einer Kollision gekommen wäre. Eine Signalisation, welche ihm das Linkseinbiegen in die Strasse nach G.________ verbieten würde, besteht nicht.