Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren an diesem Tag gut, so dass es diesbezüglich keine Einschränkungen gab. Er richtete seinen Blick nach rechts und nach links, um nach herannahenden Fahrzeugen Ausschau zu halten. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass er weder den Lieferwagen noch das Motorrad des Privatklägers zum Zeitpunkt des Losfahrens gesehen hat, sondern diese erst erblickte, als er einen Teil der Strasse bereits überquert hatte. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers wird vorgebracht, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beim Verlassen seines Hofes beiziehen müssen.