__ zu fahren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, habe der Beschuldigte gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen keinen Vortritt, wenn er aus der Hofausfahrt herausfahren und sich auf die Strasse in den Verkehr in Richtung G.________ einfügen wolle. Er hat den Benützern dieser Strasse den Vortritt zu gewähren. Er war sowohl gegenüber dem Lieferwagen als auch gegenüber dem Privatkläger vortrittsbelastet. Die Sichtweite des Beschuldigten von seiner Hofausfahrt nach links betrug 42 Meter, wobei er 2.7 Sekunden benötigt, um die Strasse aus dem Stand zu überqueren. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren an diesem Tag gut, so dass es diesbezüglich keine Einschränkungen gab.