Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Das Vortrittsrecht ist nach neuerer Rechtsprechung dann zweifellos verletzt, wenn der Vortrittsberechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung bzw. der vortrittsberechtigten Fläche gezwungen wird (BSK SVG-MAEDER, N 37 zu Art. 36). Der Privatkläger fuhr auf der Hauptstrasse und der Beschuldigte wollte zeitgleich seine Hofausfahrt verlassen, um auf die Hauptstrasse in Richtung G.________ zu fahren.