Auch der Privatkläger ist der Auffassung, dass am Unfallort kein gefahrenloses Einbiegen nach links möglich sei (pag. 526). Die Verteidigung bringt vor, dass dem Gutachten nichts entnommen werden könne, wonach das vom Beschuldigten durchgeführt Manöver nicht ohne Beizug einer Hilfsperson durchgeführt werden könne. Ein solcher Hinweis, wäre er gerechtfertigt, hätte der Gutachter – ohne konkret gestellte Frage – vermutlich unter Ziffer 3.12 angebracht (pag. 540). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern.