21 dürfen, wie er es getan habe. Bei einer Situation wie der vorliegenden, hätte er vielmehr eine Hilfsperson beiziehen müssen. Nur so wäre es an dieser Stelle möglich gewesen, sicher aus der Ausfahrt zu gelangen, d.h. ohne Risiko, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu kollidieren (pag. 504). Auch der Privatkläger ist der Auffassung, dass am Unfallort kein gefahrenloses Einbiegen nach links möglich sei (pag.