Sorgfaltspflichtverletzung Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht ist vorliegend das Gesetz: Art. 36 Abs. 4 SVG statuiert, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben Vortritt. In Art. 15 Abs. 3 VRV wird präzisiert, dass wer aus Hofausfahrten auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern der Strasse den Vortritt gewähren muss. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.