Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sind zutreffend und werden auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die vom Privatkläger erlittenen multiplen Verletzungen erreichen für die Kammer den Grad einer schweren Körperverletzung. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 448 ff.; wobei bei den Ausführungen zu den Arztberichten vom Beschuldigten die Rede ist, damit aber der Privatkläger gemeint ist). 16.1.2 Subjektiver Tatbestand a) Sorgfaltspflichtverletzung Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht ist vorliegend das Gesetz: Art.