Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGer 6B_287/2014 vom 30.03.2015, E. 2.2. und BGer 6B_132/2016 vom 16.08.2016, E. 3.2.1). 16.1 Subsumtion 16.1.1 Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sind zutreffend und werden auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt.