In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein. (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 6 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.